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Die Transportversicherung

 

Mit der Transportversicherung wird der Versicherungsschutz für Transportgüter (Güterversicherung; § 130 Abs. 1 VVG) und Transportmittel (Güterversicherung; § 130 Abs. 1 VVG) hinsichtlich der Gefahren bei der Beförderung und Zwischenlagerung von Gütern angeboten.

Je nach Art der Interessenlage der am Transport Beteiligten, je nach Art der Transportgüter und Transportmittel, der allgemeinen oder speziellen Transportgefahren und sonstigen Risiken und analog der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen und -einschränkungen der Verkehrsträger, werden adäquate Versicherungen erforderlich. Der Versicherungsmarkt hält ein breites Angebot bereit, was kaum ein Transportrisiko unversicherbar erscheinen lässt (Kostenfrage).

Die klassische Transportversicherung unterscheidet „Schutzkriterien“ wie Transportweg, versichertes Interesse und Versicherungsdauer.

 

Haftung und Deckung

Eine Güterversicherung (Transportversicherung im engeren Sinne) kommt grundsätzlich für Schäden auf, für die ein Frachtführer haftet. Der Frachtführer haftet für Schäden durch Verlust und Beschädigung an den beförderten Gütern von der Übernahme bis zur Ablieferung oder der Überschreitung der Lieferfrist (§ 425 HGB) bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses (§ 426 HGB). Er haftet nicht für die in § 427 HGB geregelten besonderen Ausschlussgründe (z. B. die ungenügende Verpackung durch den Absender und Schäden die auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden sind, insbesondere Bruch, Rost, innerer Verderb, Austrocknen, normaler Schwund).

Die Güterversicherung übernimmt gemäß den Bedingungen des Versicherungsvertrages die Deckung des Schadens. Regelmäßig schließt sie dabei Gefahren von der Deckung aus, die durch Krieg, Kernenergie und Arbeitsunruhen entstanden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine Gefahr (Ungewissheit und Unvorhersehbarkeit erforderlich) gehandelt haben muss, die den Schaden verursacht hat. Abweichend von den Vorschriften des VVG führt bereits einfaches Verschulden des Versicherungsnehmers (hier des Frachtführers) zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren, anders als nach den Vorschriften des BGB, gemäß § 41 ADS nach fünf Jahren.

Auch die Vorschriften des VVG weisen für die Transportversicherung einige Besonderheiten auf: Anders als in § 19 Abs. 2 VVG geregelt, kann nach § 131 Abs. 1 VVG der Versicherer bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten (mit rückwirkender Aufhebung), sondern nur innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. § 132 VVG ändert das grundsätzliche Verbot des § 23 VVG für den Versicherungsnehmer, nach Abgabe seiner Erklärung keine Gefahrerhöhung mehr vornehmen zu dürfen, für die Transportversicherung ab. Der Versicherungsnehmer ist allerdings verpflichtet, die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 132 Abs. 1, Satz 2 VVG), wenn er die Versicherungsleistung im Versicherungsfall nicht riskieren will (§ 132 Abs. 2 VVG). Die DTV-Güter ermöglicht dem Versicherer für den Fall der Gefahrerhöhung die Prämie der Gefahrerhöhung entsprechend zu erhöhen.

§ 133 VVG entbindet den Versicherer von seiner Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer ein anderes Transportmittel als vereinbart nutzt oder die Güter umlädt, obwohl ein direkter Transport vereinbart ist. Ist kein bestimmtes Transportmittel vereinbart, wird der Versicherer nach§ 134 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig ein ungeeignetes Transportmittel einsetzt und dies ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistungspflicht wird.



Für eine gute Apothekenversicherung liegt die Messlatte sehr hoch

Worauf muss der Apotheker generell achten, wenn er eine effiziente Absicherung seines Apothekenbetriebes haben möchte? Der Preis ist zwar ein wichtiger Faktor, eine Allrisk-Versicherung wird aber letztendlich aufgrund des angebotenen Leistungsumfangs erworben. Entscheidend sind in der Höhe ausreichende Deckungssummen, wie die 20 Mill. Betriebs- und Berufshaftpflicht und die 5 Mill. Sachsubstanz/Werteabsicherung von Apothekeneinrichtung, Waren, Vorräten, etc., die bei dem PharmaRisk-Konzept die Messlatte sind. Die PharmaRisk-Police kann bis zu ca. 450 einzelne Leistungspunkte enthalten. Wichtig bei der Auswahl ist deshalb, sich nicht mit einfachen Standardpolicen zufrieden zu geben, sondern sich auf das Know-how eines Maklers zu verlassen, der über Jahrzehnte eine Allgefahrenversicherung mit besonderen Leistungspunkten in der Apothekennische entwickelt hat.

Beispielhaft ist folgende Produktlösung:

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