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Impfungen und Testungen in den Apotheken

Versichert sind im Rahmen der Apothekenversicherung SingleRisk® bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Durchführung von gesetzlich erlaubten Impfungen und Testungen Point-of-care-Tests (z.B. Grippeschutz, SARS Covid u. dgl.) besteht, sofern die durchführende Person einen entsprechenden Eignungsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hat.

Die Durchführung der Corona-Tests ist nicht auf die Räumlichkeiten der Apotheke beschränkt. Der Apotheker bzw. dessen Personal kann auch die Tests außerhalb der Apotheken durchführen. Das Arbeiten auf fremden Grundstücken ist mitversichert.

Das Berufsbild des Apothekers wird aufgrund von Testungen und Impfungen neu definiert

 

Apotheken sind neben einer durch Hygiene- und Vorkehrungsmaßnahmen erschwerten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch direkt an der Eindämmung der Corona-Pandemie beteiligt. Pharmazeutisches Personal der Apotheken wird in den Impfzentren eingesetzt, was laut einer Umfrage des Konjunkturindexes APOkix die beteiligten Apotheken vor große Personalprobleme stellt. In den Apotheken werden die Risikogruppen mit FFP2-Masken versorgt oder Corona-Antigen-Schnelltests für Selbstzahler und im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt.

Um die Impfquoten durch einen niederschwelligen Zugang zu erhöhen, dürfen Apotheker in Deutschland mittlerweile auch impfen. Das war trotz eines gewissen Gegenwindes aus der Ärzteschaft von der Bundesregierung im Rahmen des Masernschutzgesetzes schon vor Corona-Pandemie festgelegt worden. Neben der zu erwartenden Erhöhung der Impfquoten und der Tatsache, dass z.B. in der Schweiz, in UK oder in Frankreich in Apotheken bereits geimpft wird, trug zu der Entscheidung sicher auch bei, dass laut einer Umfrage in Deutschland jeder zweite Impfwillige bereit ist, sich in der Apotheke impfen zu lassen. 

Eine Verabreichung von Impfinjektionen wird bisher im Pharmaziestudium nicht gelehrt. Damit die Impfung auch in der Apotheke sicher ist, muss der/die Impfende (approbiertes pharmazeutisches Personal) vorher eine ärztliche Schulung durchlaufen. Darin soll er/sie z.B. lernen:

  • wie der Patient aufzuklären ist
  • welche Gründe gegen eine Impfung sprechen können und welche Patienten er besser zum Arzt schickt als sie in der Apotheke zu impfen
  • wie die Impfung konkret durchgeführt wird
  • und welche Notfallmaßnahmen bei einer Reaktion des Patienten auf die Impfung vorzunehmen sind.

 

Die Impfung in der Apotheke, die mit ersten Modellprojekten begonnen wurde, kann für jeden gesunden Erwachsenen eine einfache und schnelle Angelegenheit sein, muss er doch keine langen Anmelde- und Wartezeiten wie beim Arzt in Kauf nehmen. Bei Vorerkrankungen ist allerdings weiterhin der Weg in eine Arztpraxis ratsam.

Die Apotheker sind sich fachlich laut ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) ‚ihrer Verantwortung und etwaiger Risiken durchaus bewusst‘. Das wird, was das Fachliche betrifft, sicher so sein. Die Frage ist, ob sich die Apotheker dabei auch Gedanken machen um einen für die Impfungen umfassenden Versicherungsschutz. Die Empfehlung der Bundesapothekerkammer, dem Berufshaftpflichtversicherer die Teilnahme am Impfprogramm anzuzeigen, ist dabei nicht ausreichend. Denn nicht bei jedem Apothekenversicherer ist ein Versicherungsschutz für das Impfen ohne Aufpreis oder Leistungsbegrenzungen in der Police enthalten.

In jedem Fall ist eine Überprüfung der Police dringend geboten, um Leistungsverweigerungen im Schadensfall auszuschließen, weil zum Beispiel

  • die Tätigkeitserweiterung nicht an den Versicherer gemeldet wurde
  • das Impfen generell nicht als versichertes Risiko in den explizit aufgeführten Bedingungen genannt ist, wenn der Leistungsumfang durch eine Bedingungsaufzählung begrenzt ist
  • der Impfprozess vom Versicherer entgegen der vorherrschenden Meinung nicht als Vorbeugemaßnahme angesehen wird, sondern wie geschehen eine Einstufung als Heilbehandlung erfährt, die er nicht oder nur gegen Aufpreis mitversichert

 

Wenn bei der Überprüfung der Police Schwachstellen sichtbar werden, ist es wahrscheinlich, dass der Versicherer bei einer Meldung der Tätigkeitserweiterung kündigt oder einen Beitragszuschlag fordert. Das ist aber kein Grund zur Besorgnis, denn es ist ohne Wenn und Aber möglich, den impfenden Apothekenbetrieb mit einer umfassenden Versicherungslösung abzusichern, die die Impftätigkeit im Standard weitestgehend einbezieht. Das ist z.B. bei den Versicherungsprodukten der ApoRisk GmbH der Fall.

Versichert ist im Rahmen der Apothekenversicherung PharmaRisk FIXUM bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für die Durchführung von gesetzlich erlaubten Impfungen und Testungen (z.B. Grippeschutz, SARS Covid u. dgl.), sofern die durchführende Person einen entsprechenden Eignungsnachweis im Sinne der gesetzlichen Vorgaben hat. Der Versicherungsschutz besteht auch außerhalb der versicherten Räumlichkeiten.



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