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    Der Vermögensschaden bei Fehlabgabe von Contrazeptiva

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Der Vermögensschaden bei Fehlabgabe von Contrazeptiva

 

Günstige Beiträge bei der notwendigen Absicherung eines Apothekenbetriebes sind nicht alles, wichtig sind auch die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Ein gutes Beispiel für einen weitreichenden Versicherungsschutz ist die sogenannte ‚Pille danach‘, die in allen Apotheken der Bundesrepublik Deutschland rezeptfrei verkauft werden darf. Der Versicherungsschutz für eine ungewollte Schwangerschaft durch die ’Pille danach‘ – nicht zu verwechseln mit der sogenannten ‚Abtreibungspille‘ – sollte in einem guten Versicherungskonzept inkludiert sein, wie das beim Versicherungsmakler ApoRisk der Fall ist. Dabei bietet ApoRisk drei verschiedene Tarifansätze an Geschäftsversicherungen für die Apotheke. Ob es eine Allgefahrenversicherung oder flexibel gestaltbare Versicherungslösungen sind, wichtig ist, dass der Versicherungsschutz zum Apothekenbetrieb passt und optimal auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abgestimmt ist.   

Bei dem Risiko mit der ‚Pille danach‘ handelt es sich um einen echten Vermögensschaden, dessen Haftung im Falle einer unzureichenden Beratung durch den Apotheker eintritt. Denn der Apotheker darf das Präparat nur nach vorheriger Beratung abgeben. Das schließt zum Beispiel auch den Verkauf über Internetapotheken aus, da sie einer Beratung von Angesicht zu Angesicht nicht nachkommen können. Anders, als bei einigen Versicherern, die das Risiko scheuen und die ‚Pille danach‘ nicht zeichnen, gehört sie bei ApoRisk ohne zusätzliche Prämie zum Standard der Leistungen im Versicherungsfall. Diese und weitere Zusatzleistungen kennzeichnen die Maklerkonzepte von ApoRisk.



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